Statuten Verein Imprimerie Basel
Artikel 1 Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen „Verein Imprimerie Basel“ besteht ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Basel im Sinne der Artikel 60 ff. des ZGB. Er bezweckt, entstehende und bestehende Kulturformate zu fördern und sie im lebendigen, regionalen und internationalen Kontext zu präsentieren. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Artikel 2 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Artikel
Artikel 3 Mitglieder
Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen werden. Der Verein verfügt über folgende Mitgliederkategorien:
Artikel 4 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder besitzen volles Wahl- und Stimmrecht.
Artikel 5 Gönner
Gönner bezahlen einen höheren Mitgliederbeitrag als die übrigen Mitglieder. Gönner werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch weder Wahl- noch Stimmrecht.
Artikel 6 Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Er kann Aufnahmegesuche ohne Angabe einer Begründung ablehnen.
Artikel 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
Artikel 8 Organe Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Revisionsstelle.
Artikel 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung.
Artikel 10 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu fällen. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmvertretung ist nicht gestattet.
Artikel 11 Geschäfte der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Abnahme des Budgets;
- Entlastung der Organe;
- Festsetzung des Aktivmitglieder- und Gönnerbeitrages;
- Erlass von Reglementen;
- Einsetzung von Kommissionen;
- Beschlussfassung über Ausschliessungen aus dem Verein;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins.
Artikel 12 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Seine Mitglieder führen die laufenden Geschäfte und vertreten den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie einem Vertreter der Betriebsleitung. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins sein.
Artikel 13 Beschlussfassung
Der Vorstand besorgt die Geschäfte im Rahmen periodischer Sitzungen. Für die Beschlussfassung ist die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder erforderlich. Sie erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid geben.
Artikel 14 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor auf die Dauer eines Jahres. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine erstklassige Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
Artikel 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.
Artikel 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Artikel 17 Auflösung des Vereins
Wird der Vereine aufgelöst, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst, ist der Erlös dem Kanton Basel-Stadt zwecks Förderung der Kultur zu übergeben.
Artikel 18 Inkrafttreten Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 20. März 2006 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Statuten revidiert am 10. Juli 2008 und am 3. Juni 2009.
Der Vorstand, Basel im August 2008